Überarbeitete Fassung,
verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 30.09.2022
Alle in der Satzung verwendeten Berufs-, Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich unabhängig von der benutzten Form ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf Personen jeden Geschlechts (männlich, weiblich, divers).
Artikel 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Spanisch-Deutsche Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie“ in deutscher und in spanischer Sprache. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgerichts München unter der Nummer VR 14961 eingetragen und führt nach seiner Eintragung den Zusatz „e.V.“
- Sitz des Vereins ist München (HNO-Universitätsklinik Klinikum Großhadern, Marchioninistraße 15, 81377 München, Deutschland)
2. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Artikel 2: Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein dient ausschließlich der Förderung von Wissenschaft und Forschung in der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde. Er setzt sich zusammen aus ärztlichen Mitgliedern spanisch- und deutschsprachiger Länder.
2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht mittels Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Forschungsvorgaben, Hospitationen und Kurse, sowie insbesondere durch:
- die Förderung wissenschaftlicher Aktivitäten in der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und Kopf- und Hals-Chirurgie u.a. durch wissenschaftliche Studien und Veröffentlichungen der Gesellschaft;
- die Organisation regelmäßiger Veranstaltungen zur Besprechung und Diskussion von wissenschaftlichen Fragen der Hals-Nasen- Ohren-Heilkunde und angrenzender Gebiete sowie zur Förderung des Erfahrungsaustausches über aktuelle fachbezogene Themen in der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und Kopf- und Hals-Chirurgie;
- die Förderung der Verbreitung neuer Untersuchungstechniken, sowie medizinisch-chirurgischer Behandlungsmethoden;
- die Bekanntmachung aktueller Informationen aus der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde an alle Mitglieder und die Öffentlichkeit;
- die Herstellung und Förderung von Beziehungen zu und Kooperationen mit anderen Vereinigungen gleicher Art auf internationaler Ebene;
- die Förderung des Austausches von Fachärzten und Assistenten in der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde spanisch- und deutschsprechender Länder durch Vermittlung von Hospitationsprogrammen der Kliniken in Spanien und Deutschland, die längerfristigen Aufenthalte oder kurze Ausbildungsphasen anbieten
3. Der Verein selbst verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
Artikel 3: Mitglieder
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Arzt werden, der einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den jeweils örtlich zuständigen Generalsekretär des Vereins richtet. Über die Aufnahmeanträge entscheidet das Präsidium in einer Sitzung mit einfacher Mehrheit. Das Präsidium ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer Ablehnung der Aufnahme bekannt zu geben.
2. Unterstützende Mitglieder sind Personen oder nationale/internationale Körperschaften, die die Zwecke des Vereins besonders fördern. Über die Aufnahmeanträge entscheidet das Präsidium in einer Sitzung mit einfacher Mehrheit. Das Präsidium ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer Ablehnung der Aufnahme bekannt zu geben.
3. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Ziele des Vereins, insbesondere um die medizinisch-wissenschaftliche Weiterentwicklung von Fragestellungen in der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, in besonderer Weise verdient gemacht haben. Zur Ernennung des Ehrenmitglieds bedarf es eines Beschlusses des Präsidiums mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder. Vorschlagsberechtigt für die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist jedes Mitglied des Vereins.
4. Korrespondierende Mitglieder sind Persönlichkeiten, die aufgrund von wissenschaftlichen Leistungen besonders geehrt werden sollen. Zur Ernennung des korrespondierenden Mitglieds bedarf es eines Beschlusses des Präsidiums mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder. Vorschlagsberechtigt für die Ernennung von korrespondierenden Mitgliedern ist jedes Mitglied des Vereins.
5. Assoziiertes Mitglied kann jede Person werden, die einer fachverwandten Berufsgruppe angehört. Die Aufnahme wird nach vorheriger Antragstellung an das Präsidium in einer ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden. Die Vorschläge hierfür müssen von zwei ordentlichen Mitgliedern an das Präsidium eingereicht werden. Die Ernennung muss in der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Artikel 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder des Vereins sollen sich aktiv an der wissenschaftlichen Arbeit, an den Tagungen und anderen Veranstaltungen des Vereins beteiligen und damit die klinische und wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie fördern.
2. Alle Mitglieder des Vereins unterstützen die Ziele des Vereins durch praktische und wissenschaftliche Kooperation. Aufgabe der Mitglieder des Vereins ist es insbesondere, die Ziele des Vereins praktisch, edukativ und wissenschaftlich zu vertreten sowie durch Austausch und Vermittlung eigener Kenntnisse und Erfahrungen die experimentelle und klinische Forschung auf diesem Gebiet zu fördern, medizinische und wissenschaftliche Projekte anzuregen und zu unterstützen sowie die vom Verein durchgeführten wissenschaftlichen Tagungen, Symposien und Konferenzen aktiv zu unterstützen.
Artikel 5: Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgestellt.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten.
Artikel 6: Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste oder
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Das von der Mitgliederliste gestrichene Mitglied bleibt zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge auch nach Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen seine Pflichten gegenüber dem Verein verstoßen oder die Vereinsinteressen gröblich verletzt hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Präsidiums steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Präsidium eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, entscheidet über die Berufung die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
Artikel 7: Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Das Präsidium
Artikel 8: Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan des Vereins. Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich anlässlich der wissenschaftlichen Kongresse des Vereins alle zwei bzw. drei Jahre jeweils abwechselnd in Spanien und in Deutschland statt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Dem Einladungsschreiben liegen die vom Präsidium festgesetzte Tagesordnung und das Protokoll der vorausgegangenen Mitgliederversammlung bei.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
4. Vorsitz und Leitung der Mitgliederversammlung obliegen dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten.
5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Die Mitglieder, soweit sie juristische Personen oder Personenvereinigungen sind, werden in der Mitgliederversammlung durch jeweils einen dem Präsidium zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und namentlich zu benennenden Delegierten der jeweiligen juristischen Person oder Personenvereinigung vertreten. Die Stimmabgabe hat persönlich durch die jeweiligen Delegierten in der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Schriftliche oder sonstige fernmündliche Stimmabgaben sind unzulässig.
6. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt.
7. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten insbesondere zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums;
b) Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Präsidiums;
c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Präsidiums
f) Bestätigung der Aufnahme neuer Mitglieder des Vereins, die vom Präsidium genehmigt wurde.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Es soll insbesondere Feststellungen enthalten über:
a) den Ort und die Zeit der Versammlung;
b) die Person des Versammlungsleiters;
c) die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder;
d) die Tagesordnung sowie
e) die einzelnen Beschlussfassungen und Abstimmungsergebnisse.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
9. Das Präsidium entscheidet über die Tagesordnung, einschließlich der Vorschläge der vorangegangenen Mitgliederversammlung. Weiter wird über Vorschläge in der Mitgliederversammlung abgestimmt, die von mehr als fünf ordentlichen Mitgliedern mit einer Frist von einem Monat vor der Mitgliederversammlung beim Präsidium eingereicht wurden.
10. Anträge auf Änderung der Satzung müssen im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Artikel 9: Das Präsidium
Das Präsidium setzt sich zusammen aus
dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten,
drei Sekretären (einer zuständig für die deutsche, einer zuständig für die spanische und einer zuständig für die lateinamerikanische Landessektion), von denen einer als Generalsekretär fungiert,
zwei Schatzmeistern (einer zuständig für die deutsche und einer zuständig für die spanische Landessektion)
und sechs weiteren Präsidiumsmitgliedern. Von den sechs weiteren Präsidiumsmitgliedern sollen jeweils drei aus spanisch sprechenden und drei aus deutschsprechenden Ländern stammen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Generalsekretär und den für die deutsche Sektion zuständigen Schatzmeister vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident der Generalsekretär und der für die deutsche Sektion zuständigen Schatzmeister. Diese sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
3. Die Mitglieder des Präsidiums sind ehrenamtlich tätig.
4. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf die Dauer von jeweils vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist - mit Ausnahme einer direkten Wiederwahl des Präsidenten - auch in andere Ämter des Präsidiums möglich. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt 2 Jahre, danach wird der Präsident automatisch für 2 Jahre zum Vizepräsidenten und scheidet danach aus dem Präsidium aus.
Die Amtszeit des Präsidenten beginnt mit dem neuen Geschäftsjahr, der neu gewählte Präsident richtet den nächsten Kongress aus. Auf diesem (nächsten) Kongress übergibt er das Amt an den dann neu gewählten Präsidenten. Die Wahl des Präsidenten findet also alle zwei Jahre statt. Die Amtszeiten der Sekretäre und Schatzmeister betragen 4 Jahre und beginnen mit dem neuen Geschäftsjahr. Sollten außergewöhnliche Ereignisse den 2-Jahres-Kongressrhythmus verhindern, so beziehen sich die Amtszeiten der Funktionsträger Präsident / Vizepräsident /Sekretäre / Schatzmeister auf den Kongressrhythmus.
5. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung anderen Organen des Vereins zugewiesen sind. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der für die Mitglieder des Präsidiums bestimmte, näher beschriebene Aufgaben und Zuständigkeiten festgelegt werden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn neben dem Präsidenten oder dem stellvertretenden Präsidenten insgesamt mindestens fünf weitere Mitglieder des Präsidiums anwesend sind. Es beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
6. Das Präsidium entscheidet insbesondere über Ort und Datum der Mitgliederversammlung und ist für die Planung der wissenschaftlichen Aktivitäten zuständig.
7. Das Präsidium wird anlässlich der wissenschaftlichen Kongresse des Vereins alle zwei bzw. drei Jahre vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, einberufen. Die Einladungen und die Tagesordnung werden vorab schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen durch den Präsidenten mitgeteilt.
8. Der Präsident repräsentiert den Verein in der Öffentlichkeit und gegenüber anderen wissenschaftlichen Gesellschaften und Einrichtungen im In- und Ausland. Er hat den Vorsitz der Mitgliederversammlung inne und leitet diese. Er leitet außerdem die Sitzungen des Präsidiums. Er überwacht die Ausführung der Beschlüsse des Präsidiums und der Mitgliederversammlung. Im Verhinderungsfalle wird der Präsident im Innenverhältnis vom Vizepräsident vertreten, bei dessen Verhinderung vom jeweils örtlich zuständigen Generalsekretär und bei Verhinderung des letzteren vom jeweils örtlich zuständigen Schatzmeister.
9. Der Vizepräsident vertritt im Einvernehmen mit dem Präsidenten und dem Präsidium die Interessen des Vereins. Er leitet und koordiniert die Tätigkeiten der für bestimmte fachliche Bereiche oder besondere Aufgaben eingesetzten Kommissionen und Projektgruppen und gewährleistet die Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen dem Präsidium und anderen Organen und Gremien des Vereins. Er pflegt die Zusammenarbeit mit anderen medizinischen und sonstigen Disziplinen und Einrichtungen auf wissenschaftlicher und wissenschaftspolitischer Ebene.
10. Den Generalsekretären obliegen die Geschäftsleitung und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich. Die Generalsekretäre besitzen in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich im Außenverhältnis Alleinvertretungsmacht gegenüber Gerichten, Behörden und Vertragspartnern des Vereins. Sie sind berechtigt, dritten Personen (z.B. Rechtsanwälten, Steuerberatern) die Vollmacht zu erteilen, die Gesellschaft zu vertreten.
Die Generalsekretäre sind zuständig für die Bekanntgabe der Termine der Sitzungen des Präsidiums. In ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich informieren sie alle Mitglieder des Vereins über die wissenschaftlichen Tätigkeiten und überwachen die ordnungsgemäße Ausführung der einzelnen Punkte der Satzung.
Im Verhinderungsfall wird der Generalsekretär vom Schatzmeister seines jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereichs vertreten.
11. Die Schatzmeister regeln in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich die finanziellen Angelegenheiten des Vereins, betreuen in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten das Beitragswesen des Vereins, erstatten die Kassenberichte des jeweiligen Geschäftszeitraumes bei der Mitgliederversammlung, führen die Finanzbuchhaltung des Vereins, betreuen die Einnahmen und Ausgaben des Vereins und führen die Korrespondenz mit den Finanzämtern.
Die Schatzmeister eröffnen, schließen und verwalten die Bankkonten des Vereins in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich. Sie besitzen insoweit jeweils Alleinvertretungsmacht. Sie sind auch berechtigt, dritten Personen Kontovollmacht zu erteilen oder zu entziehen – sind aber für deren Handlungen persönlich verantwortlich.
Im Falle ihrer Verhinderung werden die Schatzmeister von den Generalsekretären ihrer jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereiche vertreten.
Artikel 10: Form der Beschlussfassung, Niederschriften
1. Die Organe des Vereins beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2. Abstimmungen erfolgen durch Handaufhebung. Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließt. Vorbehaltlich der in dieser Satzung im Übrigen geregelten Vorschriften können Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail gefasst werden, wenn kein Mitglied des jeweiligen Organs diesem Verfahren widerspricht. Bei der Notwendigkeit redaktioneller oder unwesentlicher Änderungen der Satzung auf Hinweis des Registergerichts oder der Finanzbehörden ist das Präsidium ermächtigt, die notwendigen Satzungsänderungen ohne Befassung in der Mitgliederversammlung zu beschließen.
3. Über jede Sitzung eines Organs des Vereins wird eine Ergebnisniederschrift gefertigt, die vom jeweiligen Versammlungsleiter der Sitzung sowie einem weiteren Mitglied unterzeichnet werden muss.
Artikel 11: Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in Artikel 8 Ziffer 6. festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie e.V. in Bonn, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie verwenden muss.